Richtplanung

was läuft falsch beim Kanton

Der Kanton SG hat es in der ersten Mitwirkungsrunde im Februar / März 2024 verpasst, eine seriöse und gesetzeskonforme Mitwirkung zur geplanten Windenergieanlage der Firma SFS zu machen. Bei einer entsprechenden Beschwerde ist er bei der Verwaltungsrekurskommission kläglich gescheitert. Den Steuerzahlern des Kantons St. Gallen sind zusätzlich zum Leerlauf des Verwaltungspersonals direkte Kosten von CHF 4'100 im Verfahren entstanden.  

Die Durchführung von Richtplanungen ist gesetzlich geregelt und in den entsprechenden Umsetzungsdokumenten des Bundes festgehalten. Wichtige Punkte sind

  • geeigneter Einbezug der betroffenen Personen und Institutionen
  • vollständige Abwägung der vorhandenen Interessen
  • dem Kanton obliegt eine treuhänderische Funktion

Eine gute Übersicht über das Thema Interessensabwägung ergibt das Dossier von EspaceSuisse, dem Verband für Raumplanung in der Schweiz.

Aktuell läuft die zweite Mitwirkungsrunde auf Stufe Kanton. Das Baudepartement unter der Führung der Regierungsrätin Susanne Hartmann schreibt im aktuellen Grundlagenbericht, dass auf Grund der eingegangenen Meldungen eine zweite Mitwirkungsrunde durchgeführt werde. Unterschlagen wird damit, dass die erste Mitwirkung unprofessionell und fern jeglicher Gesetzesvorgaben vorgenommen wurde. Die Unterlagen, insbesondere eine kurze Zusammenfassung zur ersten Mitwirkung und der Grundlagenbericht für die zweite Mitwirkung, sind auf der Webseite des Kantons abrufbar.

Auch die zweite Durchführung der Mitwirkung ist fragwürdig, insbesondere da es sich bei der geplanten Windenergieanlage der Firma SFS um ein mehr als ineffizientes Projekt handelt.

  • Es wird keine Information im Rahmen einer physischen Orientierungsversammlung durch den Kanton abgehalten. Es macht den Eindruck, dass die verantwortlichen Behörden den Kontakt mit der Bevölkerung scheuen. Die Frage ist, ob mit einer reinen e-Mitwirkung die Vorgabe für eine umfassende Information erfüllt ist. 

  • Die durch den Auftraggeber SFS bezahlte Machbarkeitsstudie wird ohne Hinterfragen im Grundlagenbericht des Kantons übernommen.

  • Es geht noch weiter - denn entgegen den eigenen Vorgaben in der Richtplanung 2023 werden die Kriterien für die Beurteilung eines geeigneten Standortes zugunsten der SFS neu definiert.

  • Da der ausgewiesene Wert des elektrischen Nettoertrages mit einer Schwelle von 5 GWh bei der geplanten Anlage unterschritten wird, wird völlig fern jeder Realität auf den maximal möglichen Bruttoertrag hingewiesen.

  • Diese Daten widerspiegeln sich auch in der Anzahl Volllaststunden. Die Windenergieanlage kann nicht einmal die Hälfte der Volllaststunden aufweisen, die eine Anlage im Rhonetal hat. So erreicht die Windenergieanlage der SFS auch mit den Bruttozahlen die vom Kanton gesetzten Grenzwerte für die durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 4.5 m/s, bzw. der durchschnittlichen Windleistung von 100 W/m2, nicht.

  • In der Interessenabwägung fehlt komplett die Thematik des Wertverlustes der vielen betroffenen Hauseigentümern. Gemäss verschiedenen Studien können diese bis zu 25% je nach Abstand zur Anlage sein. Ein durchschnittlicher Verlustwert von 10% im Umkreis von einem Kilometer generiert einen Wertverlust der Immobilien im zweistelligen Millionenbereich.

  • Der Kanton argumentiert mit einem hohen Kostenanteil für die elektrische Energie bei der Firma SFS. In Tat und Wahrheit machen die rund CHF 1 Mio. Einsparung mit der Windenergieanlage auf den Umsatz von mehr als CHF 3 Mia. nur etwa 0.03% aus.

Der angegebene Link führt zu auf Youtube zu einem Video über die Mitwirkung, das im Rahmen der ersten Mitwirkung entstanden ist (ist nicht so professionell, aber zweckmässig).

Der Kanton SG macht sich mit dieser Einschätzung zum Steigbügelhalter für einen einzelnen Profiteur, während die umliegende Bevölkerung den Schaden tragen muss. Zudem würden bei einer Realisierung der Anlage Gelder aus Infrastrukturfonds total unsinnig eingesetzt. Diese Manie von Politikern, Geld unnütz zum Fenster hinaus zu werfen, widerspricht dem Grundsatz der treuhänderischen Sorgfaltspflicht.

 

 

Wichtig: Die Mitwirkung läuft bis zum 13. Dez. 2024 (Eingabeschluss) - jede Eingabe zählt.

Mache deshalb unkompliziert die entsprechende Eingabe.